Beurlaubung von Schülern

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Zuständigkeit für die Beurlaubungsentscheidung von Schüler/innen:

  • eine Stunde - der/die Fachlehrer/in
  • bis zu zwei Tagen - der/die Klassenlehrerin
  • mehr als zwei Tage - die Schulleitung

Beurlaubungen werden im Klassenbuch vermerkt. Der Schüler/die Schülerin ist für das Nachholen des versäumten Unterrichtsstoffs selbst zuständig. Eine Beurlaubung an Tagen unmittelbar vor und nach den Ferien ist nur in begründeten Ausnahmen möglich und muss bei der Schulleitung rechtzeitig schriftlich beantragt werden.

Grundsätze über die Präsenzpflicht und Entschuldigungspflicht auf der Basis auf der Basis der gestzlich geregelten Schulbesuchsordnung

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